Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand: Oktober 2008
Geltungsbereich
Soweit zwischen der Firma BAUMANN & BAUMANN Proventus Beratungsgesellschaft
mbH (nachfolgend „Proventus GmbH“ genannt) und dem Kunden
keine entgegenstehenden Vereinbarungen getroffen werden, gelten für
alle Lieferungen und Leistungen von Proventus GmbH die folgenden Bedingungen.
Soweit die Proventus GmbH unter diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen
Software von Drittherstellern liefert, gelten deren Lizenzbedingungen
vorrangig vor diesen Allgemeinen
Geschäftsbedingungen. Der Kunde ist verpflichtet, die lizenzvertraglichen
und urheberrechtlichen Bestimmungen der jeweiligen Hersteller und Lieferanten
einzuhalten.
Teil I: Allgemeine Bedingungen für Lieferungen und Leistungen
§ 1 Abweichende Bedingungen
Abweichenden oder ergänzenden Geschäftsbedingungen des Kunden
wird hiermit widersprochen,
soweit ihrer Geltung nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt
wurde. Gleiches gilt für öffentlichrechtliche
oder sonstige vorformulierte Auftrags-, Vergabe- oder Verdingungsbedingungen.
Alle
Lieferungen und Leistungen von Proventus GmbH werden ausschließlich
nach Maßgabe der
folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend "Geschäftsbedingungen")
erbracht. Sie
gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Kunden.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
- Angebote und Kostenvoranschläge von Proventus GmbH sind grundsätzlich
unverbindlich und enthalten lediglich eine Aufforderung an den Kunden,
einen entsprechenden Auftrag zu erteilen.
- Ein Vertrag kommt - unter Geltung der nachfolgenden Geschäftsbedingungen
- erst mit der beiderseitigen Unterzeichnung eines Vertragsdokumentes
oder durch die schriftliche Auftragsbestätigung von der Proventus
GmbH zustande.
- Mündliche Abreden oder Zusagen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der
schriftlichen Bestätigung durch die Proventus GmbH. Dies gilt ebenso
für die Abänderung des Schriftformerfordernisses.
- Der Inhalt und die Ausführung des Vertrages richten sich ausschließlich
nach dem Inhalt des beiderseitig unterschriebenen Vertrages oder einer
schriftlichen Bestellung und der Auftragsbestätigung sowie diesen
Geschäftsbedingungen.
§ 3 Liefer- und Leistungszeitangaben
- Liefer- und Leistungszeitangaben sind nur verbindlich, sofern sie
von der Proventus GmbH schriftlich bestätigt worden sind und der Kunde
die Proventus GmbH alle zur Ausführung der Lieferungen und Leistungen
erforderlichen Informationen und Unterlagen rechtzeitig mitgeteilt
bzw. zur Verfügung gestellt, etwa vereinbarte Anzahlungen vereinbarungsgemäß
entrichtet und seine Vertrags- und Mitwirkungspflichten ordnungsgemäß
und rechtzeitig erfüllt hat. Alle Vereinbarungen über Liefertermine
stehen im Übrigen unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen Selbstbelieferung
von der Proventus GmbH. Die Leistungserbringung von der Proventus
GmbH steht außerdem unter dem Vorbehalt, dass notwendige Ersatzteile
oder -geräte allgemein erhältlich und bei Herstellern vorrätig sind.
- Liefer- und Leistungszeiten verlängern sich in angemessenem Umfang,
wenn die Proventus GmbH an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen durch
höhere Gewalt oder sonstige unvorhersehbare und/oder außergewöhnliche
Ereignisse gehindert wird, die außerhalb des Einflussbereiches von
der Proventus GmbH liegen und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht abgewendet
werden können. Als Ereignisse im Sinne von Satz 1 gelten insbesondere
Krieg, Aufruhr, Streiks, Aussperrungen, Feuer, Überschwemmungen sowie
andere nicht vorhersehbare Betriebsstörungen, auch bei Zulieferern.
Die Proventus GmbH wird dies dem Kunden unverzüglich mitteilen. Ist
das Ende des betreffenden Ereignisses nicht abzusehen oder dauert
es länger als zwei Monate, ist jede Partei berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten.
- Verzögern sich Lieferungen oder Leistungen von der Proventus GmbH,
ist der Kunde zum Rücktritt berechtigt, wenn die Proventus GmbH die
Verzögerung zu vertreten hat und eine vom Kunden schriftlich gesetzte
angemessene Frist erfolglos verstrichen ist.
§ 4 Mitwirkungspflichten des Kunden
- Soweit für die Erbringung der Leistungen Einsätze vor Ort erforderlich
sind, wird der Kunde der Proventus GmbH die räumliche und zeitliche
Gelegenheit zur Durchführung der Leistungen einräumen. Der Kunde wird
die Proventus GmbH während der Vorbereitung und der Durchführung der
Leistungen jede notwendige und zumutbare Unterstützung gewähren. Darüber
hinaus gewährleistet der Kunde die Einhaltung aller arbeitsschutzrechtlichen
Bestimmungen.
- Der Kunde ist für angemessene Umfeldbedingungen und die ordnungsgemäße
Nutzung der in den Vertrag einbezogenen Geräte und Programme verantwortlich.
Vor Arbeiten an seinen Geräten und/oder Programmen wird der Kunde
alle Programme und Daten selbständig sichern und auf externen Datenträgern
speichern.
- Der Kunde wird alle für die Durchführung von Arbeiten vor Ort erforderlichen
Einrichtungen (einschließlich Telefonverbindungen und Übertragungsleitungen
etc.) auf seine Kosten zur Verfügung stellen.
- Der Kunde hat für die notwendige und rechtzeitige Mitwirkung der
von ihm beauftragten oder mit ihm verbundenen Unternehmen einzustehen.
Das betrifft vor allem die Bereitstellung aller notwendigen Leistungsvoraussetzungen
und Informationen oder Daten sowie die notwendige personelle Unterstützung.
Proventus GmbH trifft insoweit keine Verantwortung, insbesondere falls
es mangels Mitwirkung zu Verzögerungen oder Leistungsstörungen kommt.
§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen
- Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, erfolgt die Vergütung
auf der Grundlage der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses allgemein
gültigen Vergütungssätze von der Proventus GmbH
- Sollten sich aufgrund neuer Gesetze oder Verordnungen bestehende
Regelungen ändern, durch die die Proventus GmbH verpflichtet wird,
vom Kunden gekaufte Hardware- und Software Produkte zu sammeln und
zu entsorgen, werden diese Kosten dem Kunden zu den jeweils gültigen
Entsorgungssätzen in Rechnung gestellt.
- Die Proventus GmbH behält sich bei Dauerschuldverhältnissen vor,
bei Steigerung der eigenen Kosten die vereinbarten Preise unter Einhaltung
einer Ankündigungsfrist von zwei Monaten entsprechend zu erhöhen.
Sofern die Preiserhöhung 10% des ursprünglichen Preises übersteigt,
ist der Kunde berechtigt, den Vertrag zum Ablauf des nächsten Kalendermonats
nach Mitteilung der Erhöhung zu kündigen.
- Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen
Umsatzsteuer.
- Alle Zahlungen sind sofort nach Rechnungserhalt ohne Abzug fällig,
sofern nicht eine andere Zahlungsweise vereinbart wurde.
- Bei Zahlungsverzug des Kunden ist die Proventus GmbH berechtigt,
dem Kunden für die Dauer des Verzuges pauschal Zinsen in Höhe von
mindestens 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden gesetzlichen
Verzugszins zu berechnen. Die Geltendmachung eines weitergehenden
Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
- Die Proventus GmbH kann die Erbringung von Lieferungen und Leistungen
verweigern, wenn nach Vertragsabschluss die Gefahr mangelnder Leistungsfähigkeit
des Kunden erkennbar wird, insbesondere dadurch, dass der Kunde in
Zahlungsverzug gerät. Das Leistungsverweigerungsrecht entfällt, wenn
der Kunde die Gegenleistung bewirkt, Vorauszahlung oder Sicherheit
leistet. Sind die Gegenleistung, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen
auch nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht erbracht, kann
die Proventus GmbH von einzelnen oder allen der betroffenen Verträge
jeweils ganz oder teilweise zurücktreten. Die Geltendmachung weiterer
Rechte bleibt der Proventus GmbH unbenommen.
- Zur Aufrechnung ist der Kunde nur berechtigt, soweit seine Gegenansprüche
unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Zur Ausübung eines
Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein
Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht wie die streitige
Forderung und unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
- Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises sowie sämtlicher
aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden entstandener bzw. entstehender
Forderungen bleiben alle gelieferten Erzeugnisse im Eigentum von der
Proventus GmbH (nachfolgend zusammen "Vorbehaltsware"). Bei laufender
Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung der Proventus
GmbH zustehenden Saldoforderung.
- Der Kunde hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, solange
sie im Vorbehaltseigentum von der Proventus GmbH steht. Bei vertragswidrigem
Verhalten des Kunden - insbesondere bei Zahlungsverzug – kann der
Proventus GmbH unbeschadet sonstiger Rechte die Vorbehaltsware nach
Nachfristsetzung und anschließendem Rücktritt zurücknehmen und sie
zwecks Befriedigung fälliger Forderungen gegen den Kunden anderweitig
verwerten. Soweit die Vorbehaltsware nicht mehr im Besitz des Kunden
ist, tritt der Kunde schon jetzt seine Herausgabeansprüche gegen Dritte
an der Proventus GmbH ab.
- Der Kunde ist bis auf Widerruf zur Verbindung und Verarbeitung der
Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsverkehr berechtigt. Das gilt
jedoch nur, solange er seinen Verpflichtungen gegenüber der Proventus
GmbH fristgerecht nachkommt. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware
zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige das Eigentum
von der Proventus GmbH gefährdende Verfügungen zu treffen.
- Veräußert der Kunde die Vorbehaltsware, so tritt er bereits im Voraus
sämtliche Ansprüche und Forderungen aus der Weiterveräußerung, bis
zur vollständigen Tilgung aller Forderungen von , zur Sicherung an
die Proventus GmbH ab. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, der Proventus
GmbH nicht gehörenden Waren verbunden oder verarbeitet und - auch
zu einem Gesamtpreis - abgegeben, erstreckt sich die Abtretung an
die Proventus GmbH nur auf den Teil der Forderung, der dem zwischen
der Proventus GmbH und dem Kunden vereinbarten Preis zuzüglich einer
Sicherheitsmarge von 10 % dieses Preises entspricht. Die Proventus
GmbH nimmt diese Abtretungen an. Der Kunde ist widerruflich ermächtigt,
die an die Proventus GmbH abgetretenen Forderungen treuhänderisch
für die Proventus GmbH im eigenen Namen einzuziehen. Die Proventus
GmbH kann diese Ermächtigung sowie die Berechtigung zur Weiterveräußerung
widerrufen, wenn der Kunde mit wesentlichen Verpflichtungen wie beispielsweise
der Zahlung gegenüber Proventus GmbH in Verzug ist.
- Eine Verbindung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Kunden
erfolgt stets für die Proventus GmbH. Wird die Vorbehaltsware mit
anderen Gegenständen verbunden oder verarbeitet, erwirbt die Proventus
GmbH das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der
Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten oder verbundenen Gegenständen
zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende
neue Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt
gelieferten Produkte.
- Auf Verlangen von der Proventus GmbH hat der Kunde die Abtretung
den Vertragspartnern der abgetretenen Forderung bekannt zu geben und
der Proventus GmbH alle zur Einziehung der abgetretenen Forderungen
erforderlichen Angaben und Unterlagen zukommen zu lassen. Die Proventus
GmbH ist ebenfalls berechtigt, die Abtretung gegenüber diesen offen
zu legen.
- Bei einer Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung der Rechte
von der Proventus GmbH durch Dritte, insbesondere bei Zugriffen auf
die Vorbehaltsware, hat der Kunde den Dritten auf die Rechte von der
Proventus GmbH hinzuweisen und die Proventus GmbH unverzüglich zu
informieren. Kosten und Schäden durch die Verletzung dieser Pflicht
trägt der Kunde.
- Übersteigt der Wert der für die Proventus GmbH bestehenden Sicherheiten
die zu sichernden Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, ist der
Kunde berechtigt, insoweit Freigabe zu verlangen.
§ 7 Beschaffenheitsvereinbarung ohne Garantieübernahme
- Die Proventus GmbH gewährleistet, dass Liefergegenstände und Leistungen
bei Gefahrübergang die vereinbarte oder gewöhnliche Beschaffenheit
aufweisen.
- Öffentliche Äußerungen, insbesondere Werbeaussagen des Herstellers
zählen nicht zur vereinbarten Beschaffenheit.
- Die Proventus GmbH weist ausdrücklich darauf hin, dass es nach dem
Stand der Technik nicht möglich ist, das einwandfreie Funktionieren
von Datenverarbeitungsgeräten und Gerätekombinationen unter allen
denkbaren Anwendungsbedingungen zu gewährleisten und Mängel in Datenverarbeitungsprogrammen
auszuschließen.
- Soweit die Parteien im Einzelfall eine über die Beschaffenheitsvereinbarung
nach Ziffer 7.1 hinausgehende Einstandspflicht (Garantie) vereinbaren
wollen, hat dies ausdrücklich schriftlich zu erfolgen.
- Entsprechend Ziffer 7.2 sind Angaben in Katalogen, Preislisten und
sonstigen dem Kunden überlassenen Informationsmaterial keinesfalls
als derartige Garantien für eine besondere Beschaffenheit der Liefergegenstände
zu verstehen.
§ 8 Gewährleistung, Untersuchungspflicht
- Gewährleistungsrechte des Kunden im Hinblick auf Liefergegenstände
setzen voraus, dass der Kunde den Liefergegenstand nach Übergabe überprüft
und der Proventus GmbH Mängel unverzüglich, spätestens jedoch zwei
Wochen nach Übergabe schriftlich unter Beschreibung des Mangels mitteilt;
verborgene Mängel müssen der Proventus GmbH unverzüglich nach ihrer
Entdeckung schriftlich mitgeteilt werden.
- Bei jeder Mängelrüge steht der Proventus GmbH das Recht zur Besichtigung
und Prüfung des beanstandeten Liefergegenstandes zu. Dafür wird der
Kunde der Proventus GmbH notwendige Zeit und Gelegenheit einräumen.
Die Proventus GmbH kann von dem Kunden auch verlangen, dass er den
beanstandeten Liefergegenstand an die Proventus GmbH auf Kosten von
der Proventus GmbH zurückschickt. Erweist sich eine Mängelrüge des
Kunden als vorsätzlich oder grob fahrlässig unberechtigt, ist er der
Proventus GmbH zum Ersatz aller in diesem Zusammenhang entstandenen
Aufwendungen - z. B. Fahrt- und Monteurkosten oder Versandkosten -
verpflichtet.
- Soweit der Liefer- und Leistungsgegenstand mit einem gewährleistungspflichtigen
Mangel behaftet ist, wird die Proventus GmbH den Mangel kostenlos
beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern (nachfolgend zusammen
"Nacherfüllung"). Von der Proventus GmbH ersetzte Teile sind vom Kunden
an die Proventus GmbH zurückzugewähren. Die zum Zwecke der Nacherfüllung
anfallenden Material-, Versendungs- und Arbeitskosten übernimmt die
Proventus GmbH, sofern der vom Kunden beanstandete Mangel von der
Proventus GmbH anerkannt wird und kein Fall von Ziffer 8.2 Satz 4
vorliegt. Gewährleistungen an gelieferter Software wird insoweit beschränkt,
als dass von Softwarehersteller zu gewährende Gewährleistungsansprüche
an den Kunden an erfüllungsstatt abgetreten werden.
- Das Wahlrecht, ob der Mangel durch kostenlose Beseitigung des Mangels
oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache erfolgt, liegt bei der
Proventus GmbH, sofern nicht dem Kunden nur eine bestimmte Art der
Nacherfüllung zumutbar ist.
- Die Proventus GmbH übernimmt keine Gewähr für Schäden, die aufgrund
ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Inbetriebnahme
oder Behandlung, fehlerhafter Reparatur- oder Nachbesserungsversuche
des Kunden oder Dritter, natürlicher Abnutzung oder ungeeigneter Betriebsmittel
entstehen, sofern die Schäden nicht von der Proventus GmbH zu vertreten
sind.
- Erfolgt innerhalb einer vom Kunden gesetzten angemessenen Frist
keine Nacherfüllung bzw. schlägt diese fehl, ist sie dem Kunden unzumutbar
oder hat Proventus GmbH sie nach § 439 Abs. 3 BGB (bzw. § 635 Abs.
3 BGB) verweigert, kann der Kunde nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten,
den vereinbarten Preis herabsetzen oder unter den weiteren gesetzlichen
Voraussetzungen des § 281 BGB Schadensersatz statt der Leistung nach
Maßgabe von Ziffer 9 (oder ggf. Ersatz seiner Aufwendungen gemäß den
Bestimmungen des § 284 BGB) verlangen; bei Werkverträgen ist der Kunde
unter den weiteren Voraussetzungen des § 637 BGB ferner zur Selbstvornahme
berechtigt (nachfolgend zusammen "Sekundärrechte"). Ein Rücktritt
oder ein Anspruch auf Schadensersatz statt der ganzen Leistung kommt
nur in Betracht, sofern der Kunde im Fall einer Teilleistung an dieser
kein Interesse hat oder im Fall der Schlechtleistung die Pflichtverletzung
erheblich ist.
- Macht der Kunde von seinen Sekundärrechten keinen Gebrauch und verlangt
er weiterhin Nacherfüllung gemäß Ziffer 8.3, ist er verpflichtet,
der Proventus GmbH jeweils erneut eine angemessene Frist zur Nacherfüllung
zu setzen, während derer er die Sekundärrechte nicht geltend machen
darf. Nach Ablauf der Frist oder falls die Nacherfüllung (erneut)
fehlschlägt, dem Kunden unzumutbar oder von der Proventus GmbH gemäß
§ 439 Abs. 3 BGB (bzw. § 635 Abs. 3 BGB) verweigert wird, stehen dem
Kunden die Sekundärrechte wieder uneingeschränkt zu. Der Kunde ist
berechtigt, beliebig häufig Fristen zur Nacherfüllung zu setzen.
- Der Kunde wird die Fristen zur Nacherfüllung gemäß Ziffer 8.6 und
8.7 der Proventus GmbH jeweils schriftlich mitteilen.
- Die Verjährungsfrist für den Mängelanspruch für Liefergegenstände
und Werkleistungen beträgt zwölf Monate seit ihrer Ablieferung bzw.
ihrer Abnahme durch den Kunden. Etwaige Rückgriffsansprüche nach §§
478, 479 BGB bleiben unberührt.
- Eine weitere Gewährleistung ist ausgeschlossen. Der Proventus GmbH
übernimmt insbesondere keine Gewähr für die ununterbrochene Betriebsbereitschaft
von Hard- und/oder Software, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes
schriftlich vereinbart wurde.
§ 9 Haftung und Schadensersatz
- Die Proventus GmbH haftet für entstandenen Schaden insoweit, als
(a) ihr oder ihren gesetzlichen Vertretern Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
zur Last fällt, (b) der Schaden auf das Fehlen einer garantierten
Beschaffenheit oder die sonstige Nichterfüllung einer gewährten Garantie
zurückgeht, soweit der beschriebene Garantiefall eingetreten ist und
der Kunde durch die Garantie gerade vor dem eingetretenen Schaden
geschützt werden sollte, (c) es sich um schuldhaft verursachte Schäden
an Leben, Körper oder Gesundheit, oder (d) um Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz,
oder (e) um Ansprüche aufgrund sonstiger zwingender gesetzlicher Haftungsvorschriften
handelt.
- Darüber hinaus haftet die Proventus GmbH nur für solche Schäden,
die aus einer Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ("Kardinalpflicht")
durch die Proventus GmbH resultieren, und zwar beschränkt auf den
typischen, vorhersehbaren Schaden. In diesen Fällen ist die Haftung
auf € 511.292.- für Sachschäden und € 5.113.- für Vermögensschäden
pro Schadensfall begrenzt. Im Falle mehrerer Schäden im Rahmen derselben
Vertragsbeziehung (z. B. Rahmenliefervertrag) ist die Haftung auf
eine maximale Höhe der bestehenden Haftpflichtversicherung begrenzt.
Eine darüber hinausgehende Haftung ist ausgeschlossen.
- Diese Haftungsregelung ist abschließend. Sie gilt im Hinblick auf
alle Schadensersatzansprüche, unabhängig von ihrem Rechtsgrund, insbesondere
auch im Hinblick auf vorvertragliche oder nebenvertragliche Ansprüche.
- Die Proventus GmbH übernimmt keine Haftung für Schäden und Nachteile,
die daraus entstehen, dass eine EDV-Anlage oder ein Teil davon zu
Reparatur- oder Wartungszwecken während der produktiven Zeit des Kunden
ausgeschaltet oder in sonstiger Weise beeinträchtigt werden muss.
Der Kunde kann allerdings auf eigene Verantwortung ausdrücklich verlangen,
dass die Proventus GmbH geschuldete Reparatur- oder Wartungsarbeiten
zu bestimmten Zeiten nicht vornimmt.
- Der Kunde ist verpflichtet, in angemessenen Abständen, jedoch mindestens
einmal pro Tag, Sicherungskopien von seinen Daten anzufertigen. Eine
Verletzung dieser Pflicht gilt als Mitverschulden.
§ 10 Urheberrechte und gewerbliche Schutzrechte
- Der Kunde ist nur berechtigt, die ihm zur Durchführung des Vertrages
überlassenen Programme, Zeichnungen, Verfahrensbeschreibungen und
sonstigen Unterlagen für den vertraglich vorgesehenen Gebrauch zu
verwenden. Sämtliche Urheberrechte, Nutzungsrechte und sonstige Schutzrechte
verbleiben bei der Proventus GmbH. Eine über den notwendigen vertraglichen
Gebrauch hinausgehende Verwendung, Vervielfältigung und Überlassung
an Dritte ist dem Kunden nicht gestattet.
- Die Proventus GmbH behält sich ihre Urheberrechte an von ihr im
Rahmen des Vertrages erbrachten Leistungen oder Lieferungen ausdrücklich
vor. Entsteht durch die Leistungen von Proventus GmbH ein Urheberrecht,
erhält der Kunde ein einfaches, zeitlich unbegrenztes Recht zur Nutzung
ausschließlich im Rahmen seines Geschäftsbetriebes. Der Kunde ist
zur Unterlizenzierung und zur Weiterübertragung nicht berechtigt.
§ 11 Geheimhaltung
Der Kunde ist verpflichtet, alle ihm im Zusammenhang mit der Vorbereitung
und Durchführung des Vertrages bekannt werdenden betrieblichen und technischen
Informationen, an denen die Proventus GmbH ein Geheimhaltungsinteresse
haben kann, sowie alle Produkt- und Geschäftsgeheimnisse - auch nach Beendigung
des Vertrages - vertraulich zu behandeln , nicht an Dritte weiterzugeben
und nicht für vertragsfremde Zwecke zu verwenden.
§ 12 Schlussbestimmungen
- Die Proventus GmbH ist berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise
durch Dritte ausführen zu lassen, sofern der Kunde dem nicht ausdrücklich
unter Darlegung wichtiger Gründe widerspricht.
- Eine Abtretung oder Übertragung von Rechten und/oder Pflichten aus
diesem Vertrag durch den Kunden bedarf der vorherigen schriftlichen
Einwilligung von der Proventus GmbH. Insbesondere gehen durch die
Weitergabe der von einem Servicevertrag erfassten Geräte an Dritte
nicht die für diese Geräte vereinbarten Ansprüche auf die Erbringung
der Serviceleistungen auf den Dritten über, es sei denn, die Proventus
GmbH stimmt einem solchen Rechtsübergang ausdrücklich und schriftlich
zu.
- Erfüllungsort für beide Seiten sowie Gerichtsstand für alle Streitigkeiten
aus dem Vertrag ist Ober-Ramstadt. Die Proventus GmbH bleibt jedoch
berechtigt, den Kunden auch vor einem anderen gesetzlich zuständigen
Gericht in Anspruch zu nehmen.
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss
des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen
Warenverkauf (CISG).
- Änderungen und Ergänzungen der getroffenen Vereinbarungen und dieser
Bedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt
auch für einen Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis.
- Sollte eine oder mehrere dieser Bestimmungen ganz oder teilweise
unwirksam sein oder werden, oder sollte der auf ihrer Grundlage abgeschlossene
Vertrag eine Regelungslücke aufweisen, bleibt die Wirksamkeit der
übrigen Regelungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen oder
fehlenden Vereinbarung werden die Vertragspartner diejenige wirksame
Regelung treffen, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.
Teil II: Zusätzliche Bedingungen für die Lieferung von Hard- und Software
und Implementierung
Soweit die Proventus GmbH Hard- oder Software liefert oder Implementierungs-
oder Anpassungsleistungen erbringt, gelten die nachfolgenden Zusätzlichen
Bedingungen für die Lieferung von Hard- und Software und Implementierung
ergänzend zu den Allgemeinen Bedingungen in Teil I.
§ 13 Lieferungen, Gefahrübergang und Versicherung
- Soweit nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, liegt die
Verantwortung für die Auswahl bestellter Liefergegenstände und für
die mit ihnen vom Kunden beabsichtigten Ergebnisse sowie für das Zusammenwirken
einzelner Komponenten allein beim Kunden. Sollte die Proventus GmbH
im Auftrag des Kunden Software oder/und Updates, die der Kunde von
dem Hersteller der Software oder/und der Menüs lizenziert bekommen
hat, auf die Hardware aufspielen, so garantiert der Kunde der Proventus
GmbH, dass er die Lizenzen zumindest in der Anzahl erworben hat, mit
der er die Proventus GmbH zur Installation beauftragt hat. Weiterhin
garantiert er, dass er entsprechend den Lizenzbestimmungen berechtigt
ist, die Proventus GmbH mit einer solchen Dienstleistung zu beauftragen.
Der Kunde stellt die Proventus GmbH von sämtlichen Ansprüchen Dritter
vollständig frei, die im Zusammenhang mit dieser Dienstleistung geltend
gemacht werden. Sofern der Kunde die Proventus GmbH im Rahmen der
vereinbarten Leistungserbringung Software zur Verfügung stellt, gewährleistet
der Kunde, dass er berechtigt ist, Datentechnik Langer die Nutzung
einzuräumen. Der Kunde stellt die Proventus GmbH von sämtlichen Ansprüchen
Dritter vollständig frei, die im Zusammenhang mit dieser Nutzung geltend
gemacht werden.
- Die Proventus GmbH behält sich vor, bei Abkündigung von Produkten
durch den Hersteller anstelle der bestellten Liefergegenstände Nachfolgemodelle
zu liefern, sofern diese hinsichtlich der Funktionalität und Qualität
vergleichbar sind und die vom Kunden geforderten Spezifikationen erfüllen.
Die Proventus GmbH wird in einem solchen Fall dem Kunden den Preis
für das Nachfolgemodell rechtzeitig bekannt geben. Kommt keine Einigung
zustande, wird der Proventus GmbH dem Kunden einen geeigneten alternativen
Liefergegenstand anbieten.
- Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt der Versand auf angemessenem
Versandweg in der üblichen Verpackung. Die Gefahr geht mit Übergabe
des Liefergegenstandes an das Transportunternehmen oder den Kunden
selbst auf diesen über. Verzögert sich eine Lieferung durch Umstände,
die der Kunde zu vertreten hat, geht die Gefahr bereits mit der Anzeige
der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
- Die Proventus GmbH behält sich die Möglichkeit von Teillieferungen
vor, soweit diese für den Kunden zumutbar sind.
- Soweit zwischen den Parteien nichts anderes schriftlich vereinbart
wird, sind die Liefergegenstände nur zur Nutzung in dem sich aus der
Lieferanschrift ergebenden Empfängerland bestimmt.
- Die Proventus GmbH ist berechtigt, Programm- und Produktdokumentationen
sowie sonstige Unterlagen in englischer Sprache zu liefern.
§ 14 Exportbeschränkungen
Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die Produkte und alle damit verbundenen
Daten den Beschränkungen des Exportverwaltungsgesetzes der USA unterliegen
können sowie dem Deutschen Außenwirtschaftsgesetz. Die Produkte oder mit
ihnen verbundene Daten oder Programme dürfen nicht für Zwecke eingesetzt
werden, die gegen diese Exportgesetze verstoßen. Die Produkte und/oder
deren Bestandteile dürfen nicht ohne erforderliche Genehmigung des betreffenden
Landes und der U.S. Exportverwaltungsbehörden exportiert und reexportiert
werden.
§ 15 Annahmeverzug
- Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten,
ist die Proventus GmbH berechtigt, die Geräte auf Gefahr und Kosten
des Kunden angemessen einzulagern. Die Proventus GmbH ist unbeschadet
ihrer sonstigen Rechte zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn
eine dem Kunden gesetzte angemessene Nachfrist zur Abnahme der Lieferung
erfolglos verstreicht.
- Hält der Kunde etwaige vereinbarte Vor-Ort-Termine nicht ein, ist
die Proventus GmbH berechtigt, ihm die Kosten für diesen Einsatz entsprechend
der üblichen Stundensätze in Rechnung zu stellen, sofern es der Proventus
GmbH nicht gelingt, den Mitarbeiter anderweitig entsprechend einzusetzen.
§ 16 Abnahme
Von der Proventus GmbH für den Kunden erbrachte Werk- und Installationsleistungen
sind innerhalb von zwei Wochen nach Übergabe vom Kunden in Anwesenheit
von Vertretern beider Parteien abzunehmen. Unterlässt der Kunde die Abnahme
aus anderen Gründen als wegen eines Mangels, gilt die Abnahme als erklärt,
wenn der Kunde nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Bereitstellung
zur Abnahme die Abnahme schriftlich verweigert. Solange die Proventus
GmbH die schriftliche Abnahmebestätigung des Kunden nicht übergeben wurde,
ist der Kunde nicht berechtigt, das Werk produktiv zu benutzen. Bringt
der Kunde das Werk dennoch zum produktiven Einsatz, gilt dies als Abnahme.
Teil III: Zusätzliche Bedingungen für Wartung und Pflege
Soweit die Proventus GmbH Leistungen im Rahmen von Wartung und Pflege
erbringt, gelten die nachfolgenden zusätzlichen Bedingungen für Wartung
und Pflege ergänzend zu den Allgemeinen Bedingungen
in Teil I.
§ 17 Umfang der Serviceleistungen
- Die von der Proventus GmbH zu erbringenden Wartungs- und Pflegeleistungen
(nachfolgend "Serviceleistungen") beziehen sich ausschließlich auf
die entweder im Vertrag oder in einer nachträglichen schriftlichen
Vereinbarung der Parteien hinsichtlich Hersteller, Typ sowie Serien
und Gerätenummer näher spezifizierten Geräte oder Systemkonfigurationen.
- Die Proventus GmbH erbringt die Serviceleistungen telefonisch oder
vor Ort beim Kunden. Die Auswahl zwischen diesen Arten der Leistungserbringung
liegt im Ermessen von der Proventus GmbH, es sei denn, im Vertrag
ist ausdrücklich eine bestimmte Art der Leistungserbringung vereinbart.
Nach Absprache mit dem Kunden kann auch eine Fernwartungslösung implementiert
werden. Für die Funktionsfähigkeit und Sicherheit der Fernwartungsleitungen
außerhalb ihres Geschäftsbetriebs übernimmt die Proventus GmbH keine
Verantwortung, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes
vereinbart wurde.
- Die Proventus GmbH nutzt zur Leistungserbringung eigene und fremde
Wissensdatenbanken, diverse Hersteller-Hotlines sowie öffentliche
Dienste, wie zum Beispiel das Internet und entsprechende Leistungsanbieter.
Die Proventus GmbH übernimmt keine Haftung oder Gewährleistung für
die Funktionsfähigkeit oder den Inhalt solcher Fremdleistungen. Verzögerungen
oder Schlechtleistungen, die auf fremde Datenbanken, Hotlines oder
Informationsdienste zurückzuführen sind, begründen keine Ansprüche
gegen die Proventus GmbH.
- Sollten im Rahmen der vereinbarten Leistungen bislang unbekannte
Probleme oder Serienfehler auftreten, wird der Proventus GmbH einen
Fehlerbericht erstellen und diesen an den entsprechenden Herstellersupport
weiterleiten, um eine Behebung des Problems zu erreichen. In einem
solchen Fall wird die Proventus GmbH versuchen, eine Übergangslösung
zu schaffen, welche die Umgehung des Problems erlaubt, oder nach Absprache
mit dem Kunden eine Alternativ- oder Zwischenlösung suchen, welche
die Bedürfnisse des Kunden in annähernd gleicher Weise abdeckt. Gleiches
gilt, wenn trotz Einsatz größtmöglicher Sorgfalt und Fachkenntnis
unlösbare Probleme auftreten oder ein Auftrag nicht in objektiv angemessener
Qualität erbracht werden kann. Eine Haftung oder weitergehende Gewährleistung
wird von der Proventus GmbH insoweit nicht übernommen. Insbesondere
gelten in diesen Fällen gegebenenfalls vereinbarte Servicelevelzeiten
nicht.
- Ist eine bestimmte Erfolgsquote vereinbart, wird diese von der Proventus
GmbH auf Wunsch des Kunden vorbehaltlich einer anderslautenden Absprache
anhand aller betroffenen und erbrachten Serviceleistungen - mit Ausnahme
der im vorstehenden Absatz geschilderten Situationen - nach Abschluss
eines Kalendermonats ermittelt, wobei allerdings der jeweils erste
Monat nach Vertragsbeginn sowie - bei Einbeziehung neuer Hard- oder
Software - der erste Monat nach Installation außer Betracht bleiben.
- Änderungen des Aufstellungsortes der betroffenen Geräte oder Systeme
sind der Proventus GmbH rechtzeitig schriftlich mitzuteilen. Plant
der Kunde Änderungen oder Erweiterungen der von einem Servicevertrag
erfassten Hard- oder Software oder ihrer Zusammensetzung, wird er
der Proventus GmbH unverzüglich von diesen Planungen unterrichten.
Soweit die Änderungen oder Erweiterungen der Proventus GmbH ihre Leistungserbringung
erschweren oder unmöglich machen, ist die Proventus GmbH nicht länger
zur Erbringung ihrer Serviceleistungen verpflichtet. In diesen Fällen
wird die Proventus GmbH im Rahmen ihrer betrieblichen Möglichkeiten
ein Angebot für die Wartung des veränderten oder erweiterten Teil-
oder Gesamtsystems unterbreiten. Kommt zwischen den Parteien keine
Einigung im Hinblick auf die Wartung des veränderten oder erweiterten
Systems zustande, hat dies auf die vom Kunden zu zahlenden Servicegebühren
keinen Einfluss.
- Die Proventus GmbH erhält vom Kunden auf Wunsch eine aktuelle Liste
der autorisierten Ansprechpartner.
- Der Kunde muss bei einem Releasewechsel über die betreffenden Lizenzrechte
für die zu installierende Software verfügen bzw. diese erwerben.
§ 18 Servicezeiten
- Serviceleistungen erbringt die Proventus GmbH grundsätzlich montags
bis freitags von 8.00 bis 17.00 Uhr, mit Ausnahme von Feiertagen (nachfolgend
"Servicebereitschaftszeit"). Weitergehende Servicebereitschaftszeiten
können schriftlich gegen gesonderte Vergütung entweder allgemein oder
für Einzelfälle vereinbart werden.
- Von der Proventus GmbH gegebenenfalls zugesagte Servicelevelzeiten
(z. B. Reaktionszeiten) gelten nur im Rahmen der vereinbarten Servicebereitschaftszeiten.
Wird eine Kundenanforderung außerhalb der vereinbarten Servicebereitschaftszeiten
entgegengenommen, wird sie im Hinblick auf von der Proventus GmbH
einzuhaltende Servicelevelzeiten so behandelt, als wäre sie zu Beginn
der nachfolgenden Servicebereitschaftszeit eingegangen. Liegt das
Ende der Servicelevelzeit außerhalb der Servicebereitschaftszeit,
wird die Servicelevelzeit unterbrochen und läuft mit Beginn der nächsten
Servicebereitschaftszeit weiter, sofern die Parteien nichts anderes
vereinbart haben.
- Kann der Proventus GmbH die geschuldeten Leistungen innerhalb der
vereinbarten Servicelevelzeiten trotz aller Bemühungen nicht erbringen,
ist der Proventus GmbH berechtigt, innerhalb der vereinbarten Servicelevelzeit
nach eigenem Ermessen anstelle der geschuldeten Leistungen für eine
Übergangsphase eine vergleichbare Zwischenlösung zu erbringen, z.
B. ein vergleichbares Ersatzgerät zur Verfügung zu stellen.
- Verlangt der Kunde Serviceleistungen über die vereinbarten Serviceleistungen
oder -termine hinaus, wird die Proventus GmbH sich im Rahmen ihrer
betrieblichen Möglichkeiten bemühen, diese zusätzlichen Serviceleistungen
zu erbringen. Zusätzliche Serviceleistungen sind nach den allgemein
gültigen Vergütungssätzen von der Proventus GmbH zu vergüten, soweit
vertraglich nichts anderes vereinbart ist. Vereinbarte Servicelevelzeiten
gelten für zusätzliche Serviceleistungen nicht.
- Für das Einspielen von neuer Software im Serviceumfeld müssen grundsätzlich
gesonderte Termine mit der Proventus GmbH vereinbart werden.
Teil IV: Zusätzliche Bedingungen für Beratungsleistungen
Soweit die Proventus GmbH Beratungsleistungen erbringt, gelten die nachfolgenden
Zusätzlichen Bedingungen für Beratungsleistungen ergänzend zu den Allgemeinen
Bedingungen in Teil I.
§ 19 Fachgerechte Leistungserbringung
Die Proventus GmbH erbringt Beratungsleistungen in fachgerechter Weise
durch entsprechend qualifizierte Mitarbeiter. Bei Schlechtleistung kann
die Proventus GmbH die entsprechende Dienstleistung erneut vornehmen.
Hinsichtlich der Unterstützung bei vom Kunden geleiteten Projekten übernimmt
die Proventus GmbH keine Gewähr.